Abschnitt VII
Schlußbestimmungen.
. Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt VII
Schlußbestimmungen.
. Soweit in dieser Verordnung keine Sonderbestimmungen enthalten sind, sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG.) anzuwenden.