. Die Registrierungsbehörden haben die nach , Abs. (1), und , Abs. (1), vorgenommenen Änderungen dem Bundesministerium für Inneres zu melden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Registrierungsbehörden haben die nach , Abs. (1), und , Abs. (1), vorgenommenen Änderungen dem Bundesministerium für Inneres zu melden.