. Personen, bei denen die Voraussetzungen der Registrierungspflicht nach , Abs. (1), lit. d und e, des Verbotsgesetzes 1947 erst nach Ablauf der Meldefrist () eintreten, haben innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt des die Registrierungspflicht begründeten Umstandes die Anmeldung zu erstatten.
Schriftgröße: 100 %
