Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfung und Weiterleitung des Antrags

. Das im genannte Gericht hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Art. 13 des Übereinkommens entsprechen, und sodann den Antrag und die Beilagen dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich vorzulegen.