Teil III
Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
( und 6 des Abkommens)
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen nach des Abkommens ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Teil III
Überleitung von Ansprüchen, Amtshilfe
( und 6 des Abkommens)
Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege hat Ersuchen nach des Abkommens ausdrücklich als solche zu bezeichnen.