Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik teilen den zuständigen Behörden Österreichs Änderungen des § 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung unverzüglich mit.