Nationale Beihilfe
. Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Nationale Beihilfe
. Die Auszahlung der nationalen Beihilfe gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 erfolgt durch die AMA mit Bescheid.