Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landschaftsplanung

(1) Die Vertragsparteien stellen binnen fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls Konzepte, Programme und/oder Pläne auf, in denen die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den Alpenraum festgelegt werden.

(2) Die Konzepte, Programme und/oder Pläne gemäß Absatz 1 sollen Darstellungen enthalten

a) des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und seiner Bewertung;

b) des angestrebten Zustands von Natur und Landschaft und der dazu erforderlichen Maßnahmen, insbesondere

– der allgemeinen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,

– der Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

– und der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten.