Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bildung und Information

(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.

(2) Sie sorgen insbesondere für eine dem Protokollinhalt gerecht werdende Beratung und Weiterbildung der Waldeigentümer.