Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel

. Bei Bodenhilfsstoffen und Pflanzenhilfsmitteln hat die Kennzeichnung folgende Angaben zu enthalten:

1. Name (Firma) und Anschrift des Herstellers mit Sitz oder Wohnsitz in der Europäischen Gemeinschaft;

2. jeweilige Bezeichnung als Bodenhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel);

3. Bezeichnung der Ausgangsstoffe gemäß Anlage 1;

4. Gewicht in kg oder Volumen in l oder m3; bei Angabe des Bruttogewichtes ist im unmittelbaren Zusammenhang das Gewicht der Verpackung anzugeben;

5. Hinweise zum Anwendungsbereich und zur sachgerechten Anwendung, Lagerung und Behandlung sowie zu Aufwandmengen;

6. die in Anlage 1 und 2 vorgeschriebenen weiteren Angaben.