. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des Zustellgesetz ist unzulässig.
(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Beachte: Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).
