. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Zustellgesetz ist zulässig, eine Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.
(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
Beachte: Gilt für alle Zustellungen, die nach dem In-Kraft-Treten bewirkt
werden (vgl. Art. XVI Abs. 5, BGBl. I Nr. 128/2004).
