Schluss- und Übergangsbestimmungen
. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet Abs. 2 folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 244/1982;
2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Flachdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;
3. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kupferdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;
4. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Siebdrucker, BGBl. Nr. 300/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979;
5. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 182/1982;
6. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Flachdrucker, BGBl. Nr. 429/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982;
7. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kupferdrucker, BGBl. Nr. 262/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982;
8. Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Siebdrucker, BGBl. Nr. 430/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982.
(2) Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Berufsbezeichnung Drucktechniker oder Drucktechnikerin berechtigt.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker und Flachdrucker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drucktechnik voll anzurechnen.
