Auf Grund der und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Drucktechnik
. (1) Der Lehrberuf Drucktechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
1. Bogenflachdruck,
2. Rollenrotationsdruck,
3. Digitaldruck,
4. Siebdruck.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt (Schwerpunktmodul) zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drucktechniker oder Drucktechnikerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Drucktechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Drucktechnik – Schwerpunkt Bogenflachdruck:
a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,
c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,
d) Herstellung von Flachdruck-Druckformen (Druckplatten),
e) Auswahl und Abmischung von Druckfarben,
f) Steuerung von Ein- und Mehrfarben-Bogenflachdruckmaschinen einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,
g) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung;
a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,
c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,
d) Herstellung von Flachdruck-Druckformen (Druckplatten),
e) Steuerung von Rollenrotationsdruckmaschinen einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,
f) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung;
3. Drucktechnik – Schwerpunkt Digitaldruck:
a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,
c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,
d) Erstellen von Druckformen für den Digitaldruck (Bebilderung in der Druckmaschine),
e) Umgang mit Datenbanken, Workflowmanagement und Personalisierung,
f) Steuerung von Digitaldruckmaschinen einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,
g) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung;
4. Drucktechnik – Schwerpunkt Siebdruck:
a) Handhaben der einschlägigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
b) Arbeitsabläufe planen und Vorbereiten des Druckprozesses,
c) Aufbereiten von digitalen und analogen Daten,
d) Herstellung von Siebdruck-Druckformen,
e) Steuerung von Siebdruck-Automaten einschließlich Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten,
f) Vorbereiten des Druckproduktes zur Weiterverarbeitung.
Berufsbild
. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Drucktechnik wird folgender allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul) festgelegt, wobei die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse, spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend, derart zu vermitteln sind, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt:
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Grundlagen der Drucktechnik und Technologie.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines mehrfarbigen Druckproduktes nach Vorgabe der Prüfungskommission unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle (Erfassen, Auswerten und Dokumentieren qualitätsrelevanter Prozessdaten von der Druckvorstufe bis zum Druckprodukt) zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachgerechte Ausführung,
2. Passgenauigkeit des Drucks,
3. Erreichen und Halten des Farbtones,
4. fachgerechtes Rüsten der Maschine,
5. fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien,
6. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.
Fachgespräch
. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
2. Materialkosten- und Regienberechnung,
3. Farb- und Papierflächenberechnung,
4. Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschussberechnung und Einteilungsbogenberechnung.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Grundlagen der Drucktechnik
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Werkstoffe (Bedruckstoffe und Druckformen),
2. Druckfarben,
3. Ausschießschemata,
4. Druckverfahren,
5. Weiterverarbeitung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Arbeitsablauf in einer Druckerei,
2. Werkzeuge und Druckmaschinen,
3. Prozesssteuerung,
4. Kopie,
5. Messtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten unbeschadet Abs. 2 folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drucker, BGBl. Nr. 244/1982;
(2) Lehrlinge, die am Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den in Abs. 1 angeführten Prüfungsordnungen antreten.
(3) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker oder Flachdrucker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Berufsbezeichnung Drucktechniker oder Drucktechnikerin berechtigt.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drucker, Siebdrucker und Flachdrucker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drucktechnik voll anzurechnen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 452/2004 · Stammfassungkundgemacht am 01.12.2004