Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beleuchtung

. Arbeitskammern einschließlich der Schächte und Stollen für das Ein- und Ausfahren sowie das Innere der Schleusen und Rekompressionskammern sind ausreichend elektrisch zu beleuchten. Eine Notbeleuchtungsanlage muß vorhanden sein, die sich bei Ausfall der normalen Beleuchtung selbsttätig einschaltet.

Beachte: vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994