Beginn der Arbeiten in Druckluft
. Mit Arbeiten in Druckluft darf erst begonnen werden, nachdem alle zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen getroffen wurden.
Beachte: vgl. § 119, BGBl. Nr. 450/1994
