Ortsbewegliche Druckgeräte
. Nähere Bestimmungen für die Inspektionen in der Betriebsphase sowie nach Reparaturen oder Änderungen von druckführenden Geräten gemäß und 7, ausgenommen ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Art. 1 der Richtlinie 2010/35/EU ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, können von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festgelegt werden.
