Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential
. Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, dürfen druckführende Geräte gemäß , 5 und 6 mit hohem Gefahrenpotential nach Aufstellung gemäß und Vorliegen der für das Inverkehrbringen erforderlichen Kennzeichnung und Dokumentation probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.
