Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschwerden gegen notifizierte Stellen

. (1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.

(2) Die notifizierende Behörde gemäß hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.