Beschwerden gegen notifizierte Stellen
. (1) Bei der notifizierenden Behörde gemäß können Beschwerden gegen notifizierte Stellen eingebracht werden.
(2) Die notifizierende Behörde gemäß hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß dieses Bundesgesetzes einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
