. (1) Die Vorgänge gemäß sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223; für die Anwendung des § 29 des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, BGBl. Nr. 289, befreit.
(3) Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein sich aufgrund der Regelung gemäß ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.
