Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Liechtensteinische Steuerverwaltung wird das Bundesministerium für Finanzen in der Verhinderung mißbräuchlich beantragter Rückerstattungen dadurch unterstützen, daß sie ihm Feststellungen über unrichtige Bescheinigungen unverzüglich zur Kenntnis bringt.