Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltungsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Luxemburg nur in deutscher Sprache entgegen.

(2) Die luxemburgischen Steuerbehörden und der Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, in Luxemburg nehmen Korrespondenzen, Einsprachen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in deutscher oder in französischer Sprache entgegen.