Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Malaysia plus MLI in Anlage 2)