Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verjährung

Auf dieses Abkommen gegründete Steueranrechnungsanträge und Steuerrückerstattungsanträge müssen innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Verwirklichung des Steuertatbestandes oder bei Ablauf dieser Frist innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit der anrechenbaren Steuer gestellt werden.