Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE NACHLÄSSE, ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN

Dieses Abkommen gilt für

a) Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und

b) Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war.