Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

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Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Aserbaidschan plus MLI in Anlage 2)