Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Das nicht nach den Artikeln 4, 5 und 6 zu behandelnde Vermögen darf nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.