Artikel IV
(1) Der Punkt am Ende von des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Unmittelbar nach des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
