Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel IV

(1) Der Punkt am Ende von des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt:

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)

(2) Unmittelbar nach des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt:

(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)