Artikel I
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 12/1989
19.06.1987
Deutsch, Englisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1988 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. IX Abs. 2 mit 1. März 1989 in Kraft.
Die Republik Österreich und Irland, von dem Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Abänderung des zwischen den vertragschließenden Parteien am 24. Mai 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen*) (im folgenden „Abkommen“ genannt) abzuschließen, haben folgendes vereinbart:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1968
Artikel I
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel II
(1) des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel III
Unmittelbar nach des Abkommens wird folgender neuer Artikel eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel IV
(1) Der Punkt am Ende von des Abkommens wird durch einen Beistrich ersetzt und unmittelbar nach lit. g folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
(2) Unmittelbar nach des Abkommens wird folgender neuer Absatz eingefügt:
(Anm.: Es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel V
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel VI
des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel VII
Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel VIII
Artikel 22 des Abkommens wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:
(Anm.: es folgt der Text der Novellierungsanweisung)
Artikel IX
(Anm.: Zu den , 2, 2a, 3, 8, 9, 11 und 22, BGBl. Nr. 66/1968)
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) in Österreich für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 1976 beginnen;
b) in Irland
i) hinsichtlich der Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1976 beginnen;
ii) hinsichtlich der Einkommensabgabe für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1983 beginnen;
iii) hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Wirtschaftsjahr 1974 und für die nachfolgenden Wirtschaftsjahre;
iv) hinsichtlich der Steuer von Veräußerungsgewinnen für die Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 6. April 1974 beginnen.
(3) Bestimmungen des bestehenden Abkommens, die eine weitergehende Steuerentlastung als das Abkommen in der Form dieses Protokolls vorsehen, sind
a) in Österreich für alle Veranlagungsjahre;
b) in Irland für alle Veranlagungs- oder Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Protokoll unterzeichnet wurde, weiterhin anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Dublin, am 19. Juni 1987 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleicherweise authentisch ist.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.03.1989
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9
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