Ruhegehälter
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ruhegehälter
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.