Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruhegehälter

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.