Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Beachte: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 1
