Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragstaat als Makler, Kommissionär oder anderer selbständiger Vertreter bezieht, sind die Bestimmungen des Artikels 7 sinngemäß anzuwenden.