Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schiff- und Luftfahrt

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person darf mit Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen, Binnenschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beteiligungen eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einem anderen internationalen Betriebszusammenschluß.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.