SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.