Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.