DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit der Verwaltungsübung die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zum Abkommen erlassen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit der Verwaltungsübung die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zum Abkommen erlassen.