Die österreichischen Behörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof sind zur Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als der deutschen Sprache nicht verpflichtet.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die österreichischen Behörden und der österreichische Verwaltungsgerichtshof sind zur Entgegennahme von Anträgen, Rechtsmitteln und sonstigen Korrespondenzen in einer anderen als der deutschen Sprache nicht verpflichtet.