Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Staatliche und andere öffentliche Funktionen

(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Absatz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die von den Angestellten der Österreichischen Handelsdelegation in Brasilien empfangen werden, wenn der Empfänger nicht die brasilianische Staatsbürgerschaft besitzt.

(4) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, finden die , 16 und 18 Anwendung.