Anspruch auf den Erholungsurlaub
. Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenAnspruch auf den Erholungsurlaub
. Der Beamte hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.