Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
. (1) Die Bundesminister oder Landesregierungen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger gemäß dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, hat die Kontaktdaten der Behörden gemäß dem einheitlichen Ansprechpartner elektronisch zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Behörden oder – sofern dies zwischen den Behörden und dem einheitlichen Ansprechpartner vereinbart wurde – jener einheitliche Ansprechpartner, in dessen Landesgebiet die Behörden ihren Sitz haben, dem Betreiber des Internetportals für Bürgerinnen und Bürger folgende Daten und deren Änderungen unverzüglich elektronisch zu übermitteln:
1. Postadresse;
2. Besucheradresse, soweit von der Postadresse unterschiedlich;
3. Telefonnummer;
4. Faxnummer, soweit vorhanden;
5. E-Mailadresse oder eine andere elektronische Kontaktadresse;
6. Webadresse, soweit vorhanden.
(3) Die in genannten Stellen haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
