Verwaltungsübertretungen
. (1) Wer gegen seine Informationspflichten nach bis 4 und 6 oder das Gleichbehandlungsgebot nach verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
