Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit
. Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.