Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Empfangsbestätigung

. (1) Die zuständige Stelle gemäß hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder und 3;

2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach ;

3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß und 4;

4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle gemäß hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;

2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß und dessen Rechtsfolgen;

3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.