Empfangsbestätigung
. (1) Die zuständige Stelle gemäß hat über den Antrag auf Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der Entscheidungsfrist nach den Verwaltungsvorschriften oder und 3;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, gegebenenfalls nach ;
3. gegebenenfalls Rechtsfolgen gemäß und 4;
4. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
(2) Die zuständige Stelle gemäß hat über eine Anzeige betreffend eine Genehmigung so schnell wie möglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Beginn und Dauer der maßgeblichen Fristen nach den Verwaltungsvorschriften;
2. Möglichkeit eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen;
3. Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.
