Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Elektronisches Verfahren

. (1) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinne des vorliegen, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen vorliegen, damit Zustellungen, die sie beabsichtigt durchzuführen, auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen können.