Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hilfspersonen

. (1) Hilfspersonen gemäß sind fachlich befähigt, im Sinne des Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.

(2) Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.