. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 199/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 127 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:
. Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.
. Auf Grund der und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, außer Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 199/2005 · Stammfassungkundgemacht am 30.06.2005
Fassungen ab: 01.07.2005
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5
Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005
BGBl. II Nr. 199/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
