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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 199/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des , BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:

. Geldstrafen und Geldbußen nach , die über Beamte des Verwaltungsdienstes verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte dieser Besoldungsgruppe unverschuldet geraten sind.

. Geldstrafen und Geldbußen nach , die über Beamte des Wachkörpers Bundespolizei verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Inneres zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Wachkörper unverschuldet geraten sind.

. Auf Grund der und 2 erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.

. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Verwendung der im Disziplinarverfahren verhängten Geldstrafen und Geldbußen (Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2002), BGBl. II Nr. 468/2001, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 199/2005 · Stammfassungkundgemacht am 30.06.2005

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

Disziplinarstrafen-Verwendungsverordnung 2005

BGBl. II Nr. 199/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.