Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt XV

Schulhygiene.

Gesundheitliche Beaufsichtigung der Schulen (auch Waisenhäuser, Kindergärten und ähnlicher Einrichtungen).

Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß die Schulgebäude und die dem Unterricht dienenden Einrichtungsgegenstände (Schulbänke usw.) den Anforderungen der Hygiene genügen.