Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inhalt

. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;

b) Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;

c) Lichtbild;

d) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;

e) Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;

f) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;

g) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;

h) aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;

2. Rückseite

a) Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;

b) der in Abs. 2 angeführte Text;

c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.

(2) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstausweises wie folgt anzugeben:

“Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen:

– Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;

– Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;

– freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“