. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.