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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 370/2008

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

Anmerkung

bis 7 wurden nicht vergeben.

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Bediensteten (Mitglieder und sonstige Bedienstete) des Verwaltungsgerichtshofes.

Dienstausweis

. (1) Aktiven Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung im Bereich der Hoheitsverwaltung oder der Privatwirtschaftsverwaltung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere bei der Ausfolgung oder Entgegennahme von Schriftstücken, bei der Durchführung von sitzungspolizeilichen Maßnahmen oder im Rahmen des Parteienverkehrs, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage 2) auszustellen.

(2) Der Dienstausweis ist auch zur Identifikation der/des Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes im Bereich des Verwaltungsgerichtshofes zu verwenden.

(3) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.

. (1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens enthält.

(2) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,

b) Schriftzug „Dienstausweis“,

c) Bundeswappen,

d) Sicherheitsmerkmale,

e) Lichtbild,

f) Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,

g) Schriftzug „Personalnummer“ und die Nummer,

h) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,

i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,

2. Rückseite (Chipseite)

a) kontaktgebundener Chip,

b) Amtstitel,

c) Akademische Titel,

d) Familienname und Vorname,

e) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,

f) aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,

g) Schriftzug „Verwaltungsgerichtshof“,

h) quergestellter Schriftzug „A-Trust a.sign premium“,

i) quergestellt Kartennummer des Dienstausweises,

j) Schriftzug „CE“,

k) Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,

l) Schriftzug „Gebührenbefr. “,

m) Schriftzug „AUSTRIACARD“.

(3) Der Dienstausweis ist mit einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, und mit einem vom qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar zu versehen. Bei der Ausgabe ist auf dem Dienstausweis die Personenbindung gemäß , BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, einzutragen.

(4) Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen kann auf dem Dienstausweis die Funktion als Bürgerkarte aktiviert werden.

. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit des/der Signaturzertifikate/s ist der Dienstausweis durch das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen und nach Maßgabe der und 3 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist dem Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich vorzulegen.

(3) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete/ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand oder eine Bedienstete/ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes einzuziehen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

. (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(2) Dienstausweise, die aufgrund der Rechtslage vor der Novelle BGBl. II Nr. 334/2020 ausgestellt wurden (Anlage 1), behalten längstens bis 31. Dezember 2025 ihre Gültigkeit.

Anlage 1

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Vorderseite (Bildseite):

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Rückseite (Chipseite):

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 334/2020kundgemacht am 24.07.2020

Fassungen ab: 25.07.2020

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, Anl. 1, Anl. 2

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 334/2020

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

BGBl. II Nr. 334/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 433/2016kundgemacht am 27.12.2016

Fassungen ab: 28.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 433/2016

Änderung der Verordnung über die Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

BGBl. II Nr. 433/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 370/2008 · Stammfassungkundgemacht am 22.10.2008

Fassungen ab: 01.11.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 8, Anl. 1

Dienstausweise der Bediensteten des Verwaltungsgerichtshofes

BGBl. II Nr. 370/2008

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.