Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.

(2) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.